Gesetze / Landesrecht Hessen / 316-37

§ 7 Eintrittskarten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 19 · Stand: 30.11.2019

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Der Eintritt in die Spielbank ist nur mit Eintrittskarte gestattet. Diese Karten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben. Zeitkarten können unbefristet Gültigkeit haben, wenn sichergestellt ist, dass die Identität der Karteninhaberin oder des Karteninhabers mindestens einmal jährlich überprüft wird. Eintrittskarten sind nicht übertragbar.

(2) Kann eine Besucherin oder ein Besucher biometrisch zweifelsfrei, insbesondere durch Handvenenscanner, Gesichtserkennung oder Fingerabdruck, identifiziert werden, ist der Eintritt auch ohne Eintrittskarte gestattet.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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