Gesetze / Landesrecht Hessen / 316-37

§ 9 Hausrecht, technische Hilfsmittel

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 19 · Stand: 30.11.2019

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt und im Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet, zur Einhaltung der Spielverbote des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 den dort genannten Personen den Eintritt in die Spielsäle zu verwehren.

(2) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, Eintrittskarten jederzeit ohne Angabe von Gründen zu entziehen und die Betroffenen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern.

(3) Die Spielbankleitung soll die Benutzung technischer Hilfsmittel jeglicher Art untersagen, die geeignet sind, den Ausgang des Spiels zu beeinflussen oder vorherzusagen.

(4) Im Übrigen bleibt das Hausrecht des Spielbankunternehmens unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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