Gesetze / Landesrecht Hessen / 316-37
§ 6 Spielverbote
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 19 · Stand: 30.11.2019
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
1. Personen, die noch nicht volljährig sind,
2. Personen, deren wirtschaftliche Verhältnisse einer Beteiligung am Spiel erkennbar nicht angemessen erscheinen,
3. Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der Spielbank sowie deren Vertreterinnen und Vertretern,
4. den Bediensteten der Spielbank,
5. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Glücksspiel- und Finanzaufsicht.
(2) Die Spielverbote des Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten auch für Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte ersten (Eltern, Kinder) und zweiten Grades (Großeltern, Enkelkinder und Geschwister) dieser Personen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.