Gesetze / Landesrecht Hessen / 316-37

§ 5 Spielzeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 19 · Stand: 30.11.2019

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) In den Spielbanken darf pro Tag höchstens 18 Stunden gespielt werden.

(2) Innerhalb dieses Zeitraums werden die Öffnungszeiten vom Spielbankunternehmen nach Anhörung der Finanzaufsicht mit Zustimmung der Spielbankgemeinde festgelegt. Die festgesetzten Spielstunden sind durch Aushang am Eingang der Spielbank deutlich sichtbar bekannt zu geben.

(3) Das Spiel ruht

1. an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 4 Uhr bis 12 Uhr,

2. am Karfreitag ganztags,

3. am 1. Mai und am Fronleichnamstag in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,

4. am Volkstrauertag und am Totensonntag in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,

5. am 24. Dezember ab 4 Uhr und am 1. Weihnachtstag ganztags.

(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag der jeweiligen Spielbank für einzelne Tage von den in Abs. 3 Nr. 1 und 3 vorgesehenen Beschränkungen und Verboten Befreiungen erteilen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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