Gesetze / Landesrecht Hessen / 316-37

§ 4 Gewinnauszahlung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 19 · Stand: 30.11.2019

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Bei den Tischspielen ist für die Gewinnauszahlung die Satzlage im Augenblick der Ent-scheidung maßgebend. Die Gewinne werden aufgrund der von den Spielerinnen und Spielern selbst oder der von der Croupière oder dem Croupier für eine Spielerin oder einen Spieler gesetzten Einsätze ausgezahlt. In Zweifelsfällen entscheidet die Spiel- oder Saalleitung abschließend. Sie kann hierzu auch die Daten aus der Videoüberwachung nutzen.

(2) Jeder herrenlose Einsatz und Gewinn („Schäfchen“) ist unverzüglich der Saalleitung zu melden. Diese ordnet, falls sich keine gewinnberechtigte Person ermitteln lässt, die Zuführung der Spielmarken zur Spielmarkenausstattung des Spieltisches („Masse“) an. Die Finanzaufsicht ist bei der Meldung herrenloser Einsätze und Gewinne zu unterrichten.

(3) Im Guthabenspeicher eines Spielautomaten enthaltene Geldbeträge, die von der Spielerin oder dem Spieler nicht entnommen worden sind und deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht ermittelt werden kann, sind dem Bruttospielertrag des betreffenden Automaten zuzurechnen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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