Gesetze / Landesrecht Hessen / 316-37
§ 3 Spieleinsätze
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 19 · Stand: 30.11.2019
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Die Mindest- und Höchstgrenzen für die Spieleinsätze sind an den Automaten und den Spieltischen ersichtlich zu machen. Abweichende Höchstgrenzen für einzelne Spielerinnen oder Spieler sind der Finanzaufsicht mitzuteilen.
(2) Die Einsätze an den Spieltischen müssen entweder in Spielmarken, die bei der Kasse der Spielbank oder am Tisch gelöst werden können, oder in gültiger inländischer Währung geleistet werden.
(3) Rufe (Annoncen) beim Roulette-Spiel sind nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt und die Annonce von der Tischchefin (Spielleiterin) oder vom Tischchef (Spielleiter) laut und klar wiederholt worden ist. Die Zahl der nicht ausgesetzten Annoncen ist für jedes Spieltableau auf höchstens zwei zu beschränken, sofern diese ohne Nebennummern-Markierung außerhalb der offiziellen Serienfelder platziert werden. „Nichts geht mehr (Rien ne va plus)“ ist deutlich vernehmbar spätestens zu einem Zeitpunkt anzusagen, zu dem die Kugel den oberen Kesselrand noch nicht verlassen hat. Einsätze, die nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nehmen am Spiel nicht teil und sind zurückzuweisen.
(4) Die Spielerinnen und Spieler sind für ihren Einsatz selbst verantwortlich. Von einer Croupière oder einem Croupier für eine Spielerin oder einen Spieler gesetzte Spielmarken sollen von der Spielerin oder dem Spieler auf ihre richtige Platzierung kontrolliert werden.
(5) Spielmarken ohne Wertaufdruck sind bei der Tischabrechnung nur mit dem niedrigsten Spielmarkenwert anzurechnen.
(6) Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Diese aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.
(7) Die Spielmarken sind bei Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen. Die sich aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung möglicherweise ergebenden Nachteile hat die Besucherin oder der Besucher zu tragen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.