Gesetze / Landesrecht Hessen / 314-21

§ 4

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 10 · Stand: 20.11.2014

Die Hessische Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 102)¹) wird aufgehoben.

¹) Hebt auf GVBl. II 314-17

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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