Gesetze / Landesrecht Hessen / 314-21

§ 3

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 10 · Stand: 20.11.2014

Die Beisitzerin oder den Beisitzer für den Ausschuss bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr benennt die für die Durchführung der Wehrgesetzgebung zuständige oberste Landesbehörde, die Beisitzerin oder den Beisitzer für den Ausschuss bei dem Karrierecenter der Bundeswehr das Regierungspräsidium.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 2 →§ 4