Gesetze / Landesrecht Hessen / 314-21
§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 10 · Stand: 20.11.2014
Aufgrund der Unabkömmlichstellungsverordnung ist vorschlagsberechtigt
1. nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im Zivilschutz tätig sind oder einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes angehören,
a) für die im Selbstschutz Tätigen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister),
b) im Übrigen in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss,
2. nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 für wehrpflichtige oder dienstleistungspflichtige Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von besonderer Bedeutung in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss,
3. nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, tätig sind, das Regierungspräsidium,
4. nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die bei Flugplätzen tätig sind, das für den Luftverkehr zuständige Regierungspräsidium,
5. nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr tätig sind, das Regierungspräsidium,
6. nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind, in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss,
7. nach § 1 Abs. 1 Nr. 12
a) für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Energieversorgungsunternehmen tätig sind, das Regierungspräsidium,
b) für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im Verwaltungsdienst der Landeskirchen oder Diözesen tätig sind, die jeweilige Landeskirche oder Diözese,
c) in allen anderen Fällen in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.