Gesetze / Landesrecht Hessen / 314-21
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 10 · Stand: 20.11.2014
(1) Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige im Dienst
1. des Landes die personalbewirtschaftende Behörde,
2. einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die jeweilige Verwaltungsbehörde,
3. einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts deren Vorstand oder deren sonstiges die Verwaltungsgeschäfte führendes Organ.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind vorschlagsberechtigt:
1. für die Leiterin oder den Leiter nachgeordneter vorschlagsberechtigter Behörden oder Einrichtungen des Landes die Dienstaufsichtsbehörde,
2. für die Mitglieder der Verwaltungsorgane der kommunalen Körperschaften die Aufsichtsbehörde,
3. für die Mitglieder des Vorstands oder eines sonstigen die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs, die im Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die Aufsichtsbehörde.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.