Gesetze / Landesrecht Hessen / 310-117

§ 2 Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2024 Nr. 21 · Stand: 29.06.2024

In Gemeinden ab 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die örtlichen Ordnungsbehörden sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie § 36 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 10 des Konsumcannabisgesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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