Gesetze / Landesrecht Hessen / 310-117
§ 2 Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 21 · Stand: 29.06.2024
In Gemeinden ab 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die örtlichen Ordnungsbehörden sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie § 36 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 10 des Konsumcannabisgesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.