Gesetze / Landesrecht Hessen / 310-117
§ 1 Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 21 · Stand: 29.06.2024
(1) Die Kreisordnungsbehörden sind sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) sowie § 36 Nr. 7 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes. In Gemeinden mit weniger als 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die Kreisordnungsbehörden außerdem sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie § 36 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 des Konsumcannabisgesetzes.
(2) Die Fachaufsicht über die nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden führt das Regierungspräsidium Darmstadt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.