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SperrV

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 29 · Stand: 06.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Betreiberin oder Betreiber eines Gaststättengewerbes oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes handelt auch, wer als Gast in den Räumen eines Gaststättengewerbes oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl die Betreiberin oder der Betreiber, eine in ihrem oder seinem Betrieb beschäftigte Person oder eine beauftragte Person der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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