Gesetze / Landesrecht Hessen / SperrV
SperrV§ 5 Zuständigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 29 · Stand: 06.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.
(1) Für die Ausführung dieser Rechtsverordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
(2) Für die Festsetzung von Ausnahmen nach § 3 sind abweichend von Abs. 1 zuständig:
1. die Bezirksordnungsbehörden für kreisübergreifende Regelungen,
2. die Kreisordnungsbehörden für gemeindeübergreifende Regelungen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.