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SperrV

§ 5 Zuständigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 29 · Stand: 06.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.

(1) Für die Ausführung dieser Rechtsverordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

(2) Für die Festsetzung von Ausnahmen nach § 3 sind abweichend von Abs. 1 zuständig:

1. die Bezirksordnungsbehörden für kreisübergreifende Regelungen,

2. die Kreisordnungsbehörden für gemeindeübergreifende Regelungen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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