Gesetze / Landesrecht Hessen / SperrV
SperrV§ 4 Ausnahmen für bestimmte Veranstaltungen und einzelne Betriebe
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 29 · Stand: 06.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.
(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für bestimmte Veranstaltungen und einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit vorverlegen, das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich aufheben. Sie kann die Aufhebung der Sperrzeit jederzeit mit Auflagen versehen.
(2) Wird über die beantragte Änderung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Das Verfahren über die Änderung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.