Gesetze / Landesrecht Hessen / HAG PStG
HAG PStG§ 5 Kosten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 23 · Stand: 04.04.2018
Die Gemeinden können die Höhe der Gebühren für das Personenstandswesen durch Satzung nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (GVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 306), abweichen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.