Gesetze / Landesrecht Hessen / HAG PStG
HAG PStG§ 6 Archivierung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 23 · Stand: 04.04.2018
(1) Auf die Personenstandsregister nach § 3 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes, die Sicherungsregister nach § 4 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes und die Sammelakten nach § 6 des Personenstandsgesetzes findet mit Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes das Hessische Archivgesetz vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) mit den Maßgaben Anwendung, dass
1. Personenstands- und Sicherungsregister archivwürdig sind, ohne dass es einer gesonderten Feststellung der Archivwürdigkeit nach § 10 Abs. 1 des Hessischen Archivgesetzes bedarf, und
2. die Archivierung der Personenstandsregister und Sammelakten der jeweiligen Gemeinde, die der Sicherungsregister dem Hessischen Landesarchiv obliegt.
(2) Die Personenstands- und Sicherungsregister sind jahrgangsweise von dem jeweils zuständigen Archiv zu übernehmen. In den Fällen, in denen mehrere Jahrgänge eines Personenstands- oder Sicherungsregisters oder verschiedene Personenstands- oder Sicherungsregister eines Jahres zusammengebunden sind, verbleiben diese bis zum Ablauf der letzten Fortführungsfrist beim Standesamt, in den Fällen des § 7 Abs. 3 bei der unteren Aufsichtsbehörde. Für die Nutzung der Personenstands- oder Sicherungsregister, deren Fortführungsfrist abgelaufen ist, gelten die Bestimmungen des Hessischen Archivgesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.