Gesetze / Landesrecht Hessen / HAG PStG
HAG PStG§ 4 Zuständige Behörden
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 23 · Stand: 04.04.2018
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 21 Abs. 2a Satz 2, § 24 Abs. 2 und § 25 des Personenstandsgesetzes ist die untere Aufsichtsbehörde.
(2) Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Polizeibehörde, die die amtlichen Ermittlungen führt.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Personenstandsgesetzes ist der Gemeindevorstand.
(4) Für die Aufgaben nach Abs. 1 und 3 gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.