Gesetze / Landesrecht Hessen / 301-2

§ 3

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2005 Nr. 8 · Stand: 22.12.2012

(1) Staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungen, bei denen von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht abgewichen werden soll, bedürfen der Zustimmung des für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen Ministeriums.

(2) Das für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständige Ministerium kann ein gemeinsames automatisiertes Verfahren für die Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren einrichten; es kann die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 zuständigen Behörden verpflichten, das gemeinsame automatisierte Verfahren zu nutzen. § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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