Gesetze / Landesrecht Hessen / 301-2
§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2005 Nr. 8 · Stand: 22.12.2012
(1) Zuständig für die Entgegennahme und die Vorbereitung der Bescheidung von Einbürgerungsanträgen sowie die Aushändigung der Einbürgerungsurkunden sind die Gemeindevorstände der kreisangehörigen Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern, in kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss.
(2) Zuständig für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen über den Besitz der Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist in kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss.
(3) Die Gemeinden und Landkreise nehmen die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 als Weisungsaufgaben wahr.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.