Gesetze / Landesrecht Hessen / 301-2

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2005 Nr. 8 · Stand: 22.12.2012

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften sowie die Entgegennahme entsprechender Erklärungen ist das Regierungspräsidium, soweit sich aus § 2 nichts Abweichendes ergibt.

(2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden können mit Zustimmung des für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen Ministeriums vereinbaren, Teile der Sachverhaltsermittlung durch eines der Regierungspräsidien erledigen zu lassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

→§ 2