Gesetze / Landesrecht Hessen / DV-VerbundG
DV-VerbundG§ 2 Kommunale Gebietsrechenzentren
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 9 · Stand: 05.04.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Das ekom 21-Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen und das in Abwicklung befindliche Kommunale Gebietsrechenzentrum Wiesbaden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kommunalen Gebietsrechenzentren führen die ihnen aufgrund Gesetz oder Satzung übertragenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik aus und können weitere, durch Satzung bestimmte Aufgaben übernehmen und Tätigkeiten ausüben. Es finden die für Zweckverbände geltenden Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Auflösung und Abwicklung eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums gelten die §§ 27 und 41 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.
(3) Die Kommunalen Gebietsrechenzentren sind berechtigt, Benutzerentgelte zu erheben.
(4) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Kommunalen Gebietsrechenzentren gelten die Vorschriften für kommunale Eigenbetriebe entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(5) Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen. Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium im Falle des Ausscheidens einer zur Abwicklung des Kommunalen Gebietsrechenzentrums Wiesbaden bestellten Person eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger berufen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.