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DV-VerbundG

§ 1 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 9 · Stand: 05.04.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung ist zentraler Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik für alle Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Hessen. Sie arbeitet mit den Kommunalen Gebietsrechenzentren zusammen.

(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung oder die jeweils zuständige Landesbehörde bei zentralen oder sonstigen gemeinsamen Verfahren beauftragt werden, verbindlich für alle beteiligten Stellen des Landes den Betrieb des Verfahrens zur automatisierten Datenverarbeitung als Auftragsnehmerin im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) und des § 57 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBI. S. 82), geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBI. S. 570), durchzuführen. Zur Erfüllung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben unterhält und pflegt sie ein auf das jeweilige Verfahren abgestimmtes Betriebshandbuch, aus dem sich die nach Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Garantien, Rechte und Pflichten eines Auftragsverarbeiters ergeben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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