Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-53
§ 2 Aufsicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 32
Die Sozialen Dienste der Justiz und die Führungsaufsichtsstellen unterstehen der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.