Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-53

§ 1 Soziale Dienste der Justiz, Führungsaufsichtsstellen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 32

(1) Bei den Landgerichten werden gemeinsame Dienststellen der Bewährungshilfe und der Gerichtshilfe (Soziale Dienste der Justiz) eingerichtet.

(2) Die Führungsaufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuches bestehen bei den Landgerichten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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