Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-51
§ 3 Nebenbestimmungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 19 · Stand: 17.11.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.