Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-51

§ 4 Mitteilungs- und Nachweispflichten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 19 · Stand: 17.11.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Umstände mitzuteilen, die zum Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 führen können.

(2) Die zuständige Behörde kann bei begründetem Anlass verlangen, dass der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung Nachweise über das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen vorlegt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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