Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-51
§ 4 Mitteilungs- und Nachweispflichten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 19 · Stand: 17.11.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Umstände mitzuteilen, die zum Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 führen können.
(2) Die zuständige Behörde kann bei begründetem Anlass verlangen, dass der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung Nachweise über das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen vorlegt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.