Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-51

§ 2 Antrag

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 19 · Stand: 17.11.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter ist schriftlich zu beantragen.

(2) Mit dem Antrag ist ein Konzept zur Einhaltung der Qualitätsstandards nach Anlage 1 oder 2 vorzulegen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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