Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-51
§ 2 Antrag
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 19 · Stand: 17.11.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter ist schriftlich zu beantragen.
(2) Mit dem Antrag ist ein Konzept zur Einhaltung der Qualitätsstandards nach Anlage 1 oder 2 vorzulegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.