Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-51
§ 1 Anerkennungsvoraussetzungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 19 · Stand: 17.11.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Die Anerkennung als Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren kann nur erfolgen, wenn die Aus- oder Weiterbildung die in Anlage 1 genannten Qualitätsstandards erfüllt.
(2) Eine Anerkennung nach Abs. 1 für Personen, die vor dem 1. Januar 2017 eine mindestens fünfjährige berufspraktische Tätigkeit im Bereich Opferberatung oder Zeugenbegleitung
1. bei einer vom Land Hessen oder einer hessischen Gebietskörperschaft geförderten Opferschutzorganisation oder
2. als hessische Landesbedienstete
ausgeübt haben, kann auch erfolgen, wenn die Aus- oder Weiterbildung die in Anlage 2 genannten Qualitätsstandards erfüllt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.