Gesetze / Landesrecht Hessen / PsychPbGHAG
PsychPbGHAG§ 9 Verordnungsermächtigung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Die Ministerin der Justiz oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die zuständige Behörde abweichend von § 8 zu bestimmen,
2. hinsichtlich der Aus- oder Weiterbildungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren die Anerkennungsvoraussetzungen, das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgestaltung der Anerkennung zu regeln.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.