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PsychPbGHAG

§ 9 Verordnungsermächtigung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

Die Ministerin der Justiz oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die zuständige Behörde abweichend von § 8 zu bestimmen,

2. hinsichtlich der Aus- oder Weiterbildungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren die Anerkennungsvoraussetzungen, das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgestaltung der Anerkennung zu regeln.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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