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PsychPbGHAG

§ 8 Zuständigkeit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zuständige Behörde für die Anerkennung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleiter nach § 1. Es entscheidet im Benehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.

(2) Das Hessische Ministerium der Justiz ist zuständige Behörde für die Anerkennung der Aus- oder Weiterbildungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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