Gesetze / Landesrecht Hessen / PsychPbGHAG
PsychPbGHAG§ 8 Zuständigkeit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zuständige Behörde für die Anerkennung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleiter nach § 1. Es entscheidet im Benehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(2) Das Hessische Ministerium der Justiz ist zuständige Behörde für die Anerkennung der Aus- oder Weiterbildungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.