Gesetze / Landesrecht Hessen / PsychPbGHAG
PsychPbGHAG§ 6 Pflicht zur Verschwiegenheit und Verpflichtung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleiter haben Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten oder sonst im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände zu bewahren. Sie sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.
(2) Die Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes erfolgt durch die nach § 8 Abs. 1 zuständige Stelle.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.