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PsychPbGHAG

§ 5 Mitteilungs- und Nachweispflichten, Widerruf der Anerkennung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Umstände mitzuteilen, die zum Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 führen können.

(2) Die zuständige Behörde kann bei begründetem Anlass verlangen, dass die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter Nachweise über das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen vorlegt.

(3) Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 nicht mehr vor, kann die zuständige Behörde die Anerkennung widerrufen. Die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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