Gesetze / Landesrecht Hessen / PsychPbGHAG

PsychPbGHAG

§ 4 Nebenbestimmungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine erneute Anerkennung ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 1 möglich. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter auch nach Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist für das Verfahren, in welchem die Beiordnung erfolgt ist, fort.

(2) Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 3 →§ 5