Gesetze / Landesrecht Hessen / PsychPbGHAG
PsychPbGHAG§ 3 Antrag
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter ist schriftlich zu beantragen.
(2) Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Die antragstellende Person hat bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420), zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Weitere Nachweise können im Einzelfall verlangt werden.
(3) Bei den in Abs. 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.