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PsychPbGHAG

§ 2 Anerkennung in einem anderen Bundesland

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in einem anderen Bundesland gilt auch in Hessen.

(2) Die Anerkennung der Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren in einem anderen Bundesland gilt auch in Hessen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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