Gesetze / Landesrecht Hessen / PsychPbGHAG
PsychPbGHAG§ 1 Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleitern
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 12 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter im Sinne des § 406g der Strafprozessordnung kann anerkannt werden, wer
1. über die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) genannten Qualifikationen verfügt,
2. eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit in einem der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche nachweisen kann,
3. über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt und
4. einer vom Land Hessen oder einer hessischen Gebietskörperschaft geförderten Opferschutzorganisation angehört.
Die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 kann im Einzelfall auch weniger als zwei Jahre betragen, wenn die erforderliche praktische Berufserfahrung gewährleistet ist. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn vergleichbare fachliche und organisatorische Standards gewährleistet sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.