Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-47
§ 5 Kontaktstelle; Zentrale Behörde
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 21 · Stand: 08.12.2015
(1) Die Aufgabe einer Kontaktstelle nach dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. EU Nr. L 348 S. 130) nimmt die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wahr.
(2) Zentrale Behörde im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 (BGBl. 2005 II S. 651) ist das Regierungspräsidium Gießen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.