Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-47
§ 4 Zuständigkeiten für die Geschäftsbereiche anderer Ministerien
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 21 · Stand: 08.12.2015
Soweit die fachliche Zuständigkeit der Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern und für Sport oder des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung betroffen ist, werden die durch Nr. 1 bis 3 der Zuständigkeitsvereinbarung begründeten Zuständigkeiten der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
1. a) zur Entscheidung über eingehende Ersuchen in allen Angelegenheiten des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und zur Entscheidung über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe in Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, ausgenommen das Begehren auf Durchbeförderung von Zeugen nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder Durchbeförderung zur Vollstreckung nach § 65 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
b) zur Stellung ausgehender Ersuchen in allen Angelegenheiten des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und zur Stellung von ausgehenden Ersuchen um sonstige Rechtshilfe in Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, ausgenommen das Begehren auf Durchbeförderung von Zeugen nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
der Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk die für die Vornahme der Rechtshilfehandlungen oder die Veranlassung eines ausgehenden Rechtshilfeersuchens zuständige Behörde oder sonstige Stelle ihren Sitz hat,
2. zur Stellung ausgehender Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer Landesbehörde vorsieht, der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main,
übertragen.
Die Entscheidung über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Ersuchen um Rechtshilfe an ausländische Staaten nach Satz 1, die die fachliche Zuständigkeit der Geschäftsbereiche der anderen Ministerien betreffen, wird der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde übertragen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.