Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-47
§ 3 Zuständigkeit der Polizeibehörden
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 21 · Stand: 08.12.2015
(1) Soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft den Geschäftsweg zwischen der Polizeibehörde des ausländischen Staates und einer Polizeibehörde des Landes vorsieht oder es sich um Ersuchen um Auskunft oder Überlassung von Akten im Sinne der Nr. 124 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Nr. 118 Abs. 2 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 21. März 2013 (JMBl. S. 173) handelt, entscheidet das Hessische Landeskriminalamt im Aufgabenbereich der Polizei über die
1. Bewilligung eingehender Rechtshilfeersuchen
a) in Angelegenheiten der Sonstigen Rechtshilfe nach dem Fünften Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, ausgenommen das Begehren auf Durchbeförderung von Zeugen nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder Durchbeförderung zur Vollstreckung nach § 65 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
b) in allen Angelegenheiten des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und in den Fällen der Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach den §§ 92 bis 92b des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit einem schengenassoziierten Staat (§ 91 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen),
2. Stellung ausgehender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an Polizeibehörden ausländischer Staaten mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Durchbeförderung zur Vollstreckung,
3. Bewilligung der grenzüberschreitenden Observation gegenüber einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Stellung entsprechender Rechtshilfeersuchen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch das Polizeipräsidium entscheiden. Das Hessische Landeskriminalamt ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Von der Übertragung nach Abs. 1 bis 2 sind ausgenommen:
1. Ein- oder ausgehende Rechtshilfeersuchen
a) von Polizeibehörden, die nach ihrem Inhalt auf eine ausdrückliche Veranlassung einer Justizbehörde oder eines Gerichts zurückgehen,
b) wenn die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine politische, eine mit einer solchen zusammenhängende oder eine militärische Tat ist, es sei denn, dass es sich um ein Ersuchen von einem oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt,
2. Rechtshilfeersuchen, bei deren Eingang bereits zu erkennen ist, dass zu ihrer Erledigung voraussichtlich strafprozessuale Zwangsmaßnahmen erforderlich werden.
In diesen Fällen bleibt es bei der Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach § 2.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.