Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-47
§ 2 Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 21 · Stand: 08.12.2015
(1) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung an das Ausland nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und um Durchlieferung nach dem Dritten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, jeweils auch in Verbindung mit dem Achten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, wenn das Ersuchen
1. von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt wird oder
2. aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde übermittelt wird und sich die verfolgte Person mit ihrer Auslieferung nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder der Erweiterung der Auslieferungsbewilligung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einverstanden erklärt hat.
(2) Über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe nach dem Fünften Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entscheidet
1. wenn es sich um
a) eine vorübergehende Überstellung für ein ausländisches Verfahren
aa) in das Ausland nach § 62 Abs. 1 Satz 1,
bb) aus dem Ausland nach § 63 Abs. 1 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 83f,
b) eine Durchbeförderung zur Vollstreckung nach § 65, auch in Verbindung mit § 83f, oder
c) die Herausgabe von Gegenständen nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen handelt, die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main,
2. wenn es sich um eine
a) Herausgabe von Gegenständen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 oder
b) Beschlagnahme und Durchsuchung nach § 67 Abs. 1 und 2
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen handelt, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft,
3. in den sonstigen Fällen, wenn die Rechtshilfe zu leisten ist
a) von einem Amtsgericht, das Amtsgericht, wenn es mit einem Präsidenten oder einer Präsidentin besetzt ist, sonst das örtlich zuständige Landgericht,
b) von einer Staatsanwaltschaft, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(3) Über eingehende Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in Angelegenheiten des Vierten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und eingehende Ersuchen im Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Neunten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entscheidet, soweit nicht um die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen ersucht wird, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(4) Über Ersuchen um Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages (BGBl. II S. 948), entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(5) Über die Stellung ausgehender Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen, sofern das Auslieferungsersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(6) Über die Stellung ausgehender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe entscheidet
1. in Fällen der vorübergehenden
a) Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren nach § 69 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
b) Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren nach § 70 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main,
2. bei sonstigen Ersuchen
a) eines Gerichts, dieses Gericht, im Falle eines mit einer Direktorin oder einem Direktor besetzten Amtsgerichts das Landgericht,
b) einer Staatsanwaltschaft, diese Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(7) Über die Stellung ausgehender Ersuchen um Vollstreckungshilfe mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Angelegenheiten des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entscheidet, soweit nicht um die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen ersucht werden soll, die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
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