Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-47
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 21 · Stand: 08.12.2015
Die durch Nr. 1 bis 3 der Zuständigkeitsvereinbarung begründete Zuständigkeit der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird dem für Justiz zuständigen Ministerium übertragen, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.