Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-47

§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 21 · Stand: 08.12.2015

Die durch Nr. 1 bis 3 der Zuständigkeitsvereinbarung begründete Zuständigkeit der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird dem für Justiz zuständigen Ministerium übertragen, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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