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HStVollzVergVO

§ 3 Zulagen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 24 · Stand: 29.05.2021

(1) Für Schweißtätigkeiten, das Beseitigen von Verstopfungen in Kanalisations- und Toilettenanlagen sowie andere Tätigkeiten, die besondere Erschwernisse durch Geruch oder Schmutz mit sich bringen, wird eine Erschwerniszulage in Höhe von 5 Prozent des Grundlohns nach § 1 Abs. 2 für jeden Arbeitstag, an dem eine solche Tätigkeit verrichtet wird, gewährt.

(2) Für Leistungen, die durch Zeitlohn vergütet werden und nach Arbeitsqualität oder -menge über dem Durchschnitt liegen, kann nach Maßgabe des Abs. 3 eine Leistungszulage gewährt werden; dies ist ausgeschlossen bei

1. schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen,

2. arbeitstherapeutischer Beschäftigung oder

3. selbstverschuldeten Fehlzeiten im Abrechnungszeitraum.

(3) Die Leistungszulage nach Abs. 2 beträgt je nach dem Grad der Überdurchschnittlichkeit der Leistung

1. 5 Prozent,

2. 10 Prozent,

3. 15 Prozent oder

4. 20 Prozent

des Grundlohns nach § 1 Abs. 2.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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