Gesetze / Landesrecht Hessen / HStVollzVergVO
HStVollzVergVO§ 3 Zulagen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 24 · Stand: 29.05.2021
(1) Für Schweißtätigkeiten, das Beseitigen von Verstopfungen in Kanalisations- und Toilettenanlagen sowie andere Tätigkeiten, die besondere Erschwernisse durch Geruch oder Schmutz mit sich bringen, wird eine Erschwerniszulage in Höhe von 5 Prozent des Grundlohns nach § 1 Abs. 2 für jeden Arbeitstag, an dem eine solche Tätigkeit verrichtet wird, gewährt.
(2) Für Leistungen, die durch Zeitlohn vergütet werden und nach Arbeitsqualität oder -menge über dem Durchschnitt liegen, kann nach Maßgabe des Abs. 3 eine Leistungszulage gewährt werden; dies ist ausgeschlossen bei
1. schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen,
2. arbeitstherapeutischer Beschäftigung oder
3. selbstverschuldeten Fehlzeiten im Abrechnungszeitraum.
(3) Die Leistungszulage nach Abs. 2 beträgt je nach dem Grad der Überdurchschnittlichkeit der Leistung
1. 5 Prozent,
2. 10 Prozent,
3. 15 Prozent oder
4. 20 Prozent
des Grundlohns nach § 1 Abs. 2.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.