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HStVollzVergVO

§ 2 Leistungslohn, Zeitlohn

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 24 · Stand: 29.05.2021

(1) Die Tätigkeiten nach § 1 werden vorbehaltlich des Abs. 2 durch Zeitlohn vergütet.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden Tätigkeiten in Unternehmerbetrieben, ausgenommen solche im Bereich der Qualitätskontrolle oder als Vorarbeiterin oder als Vorarbeiter, sowie solche im Jugendvollzug, durch Leistungslohn vergütet. Hierzu ist durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, ansonsten durch die Anstalt, ein Leistungssoll vorzugeben, das an einem Arbeitstag mit sieben Arbeitsstunden zu erfüllen ist. Wird das Leistungssoll nicht erfüllt oder übererfüllt, ist der Grundlohn nach § 1 Abs. 2 entsprechend zu mindern oder zu erhöhen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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