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HStVollzVergVO

§ 1 Grundlohn und Eingruppierung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 24 · Stand: 29.05.2021

(1) Für die Bemessung des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach § 38 Abs. 1 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes, § 21 Abs. 1 des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, § 37 Abs. 1 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und § 38 Abs. 1 des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes werden folgende Vergütungsstufen festgesetzt:

Vergütungsstufe IArbeiten einfachster Art, bei denen die Arbeitsabläufe lediglich vorgeführt werden müssen und danach unmittelbar nachvollzogen werden können
Vergütungsstufe IIEinfache Arbeiten, die jedoch durch die Vielfalt der Ausführungsmöglichkeiten oder höhere Anforderungen an die Arbeitsgenauigkeit von Tätigkeiten der Vergütungsstufe I abgegrenzt werden können
Vergütungsstufe IIITätigkeiten im Bereich der Qualitätskontrolle oder als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter in Unternehmerbetrieben oder als ungelernte Arbeitskraft nach vorheriger mindestens dreimonatiger Eingruppierung in die Vergütungsstufe II bei der Erbringung von Leistungen, die denen einer Fachkraft der Vergütungsstufe IV vergleichbar sind
Vergütungsstufe IVTätigkeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten von Facharbeitern erfordern, was einen Berufsabschluss in dem Beruf voraussetzt, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll
Vergütungsstufe VTätigkeiten, die an das Fachwissen besonders hohe Anforderungen stellen, was einen Meisterbrief oder einen vergleichbaren Berufsabschluss voraussetzt

Ungelernte oder berufsfremd eingesetzte Gefangene oder Untergebrachte können höchstens in die Vergütungsstufe III eingruppiert werden. Eine Höhergruppierung am gleichen Arbeitsplatz ist nur in Hilfs- und Eigenbetrieben von der Vergütungsstufe II in die Vergütungsstufe III möglich. Für die Dauer einer höchstens einmonatigen Einarbeitung kann eine Eingruppierung in die nächst niedrigere Vergütungsstufe vorgenommen werden.

(2) Der Grundlohn beträgt in der

1. Vergütungsstufe I 75 Prozent,

2. Vergütungsstufe II 88 Prozent,

3. Vergütungsstufe III 100 Prozent,

4. Vergütungsstufe IV 112 Prozent,

5. Vergütungsstufe V 125 Prozent

der Eckvergütung nach § 38 Abs. 2 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes, § 21 Abs. 2 des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, § 37 Abs. 2 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und § 38 Abs. 3 des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes.

(3) Eine arbeitstherapeutische Beschäftigung ist mit 75 Prozent des Grundlohns in der Vergütungsstufe I zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für die Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung; diesen ist eine arbeitstherapeutische Beschäftigung mit 100 Prozent des Grundlohns der Vergütungsstufe I zu vergüten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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