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JITStG

§ 6 Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 26 · Stand: 17.06.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften können gefährdete Bereiche im Innen- und Außenbereich von Gebäuden offen überwacht und Zutrittskontrollen durchgeführt werden, soweit dies erforderlich ist. Die Maßnahmen sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Betroffenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

(2) Zu Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 können insbesondere zählen:

1. die Durchführung von generellen Zutrittskontrollen; zulässig ist auch die Verwendung technischer Hilfsmittel, die zum Auffinden von zur Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verwendbaren Gegenständen geeignet sind,

2. die offene optische Überwachung, die auch durch technische Hilfsmittel erfolgen kann und auf die in geeigneter Form hinzuweisen ist; Aufzeichnungen sind zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Erhöhung der Gefährdungslage vorliegt.

(3) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines elektronischen Überwachungssystems erhoben wurden oder hierbei angefallen sind, sind unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme, Aufzeichnungen spätestens binnen 24 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.

(4) Sitzungspolizeiliche Maßnahmen bleiben unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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