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§ 5 Aufbewahrung von Schriftgut

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 26 · Stand: 17.06.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Satz 1 gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung und der der Aufsicht der für die Justiz zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.

(2) Schriftgut im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind. Schriftgut kann in Papierform, elektronischer Form oder in anderer Speicherungsform vorliegen.

(3) Die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut werden durch Rechtsverordnung bestimmt. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind zu berücksichtigen:

1. das Interesse der Betroffenen daran, dass ihre personenbezogenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,

2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,

3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,

4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

(4) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde, soweit die Rechtsverordnung nach Abs. 3 keine anderweitigen Regelungen enthält.

(5) Sonstige Aufbewahrungsbestimmungen bleiben unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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