Gesetze / Landesrecht Hessen / JITStG
JITStG§ 7 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 26 · Stand: 17.06.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 Satz 1 erlässt die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.