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JITStG

§ 7 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 26 · Stand: 17.06.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 Satz 1 erlässt die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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