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JITStG

§ 4 Justizstatistik

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 26 · Stand: 17.06.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

Das für Justiz zuständige Ministerium soll den Leitungen und den Präsidien der Gerichte, den Leitungen der Staatsanwaltschaften sowie den Personalvertretungsgremien Statistiken der Justiz in automatisierter Form zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben und Befugnisse zur Einsicht bereitstellen, welche auch zu Vergleichen zwischen den Gerichten und Staatsanwaltschaften innerhalb Hessens herangezogen werden können.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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