Gesetze / Landesrecht Hessen / JITStG
JITStG§ 3 IT-Kontrollkommission
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 26 · Stand: 17.06.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Soweit im Rahmen der Fachaufsicht nach § 2 Satz 2 Überprüfungen zum Schutz vor unbefugten Zugriffen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung erfolgen sollen, wirkt eine einzurichtende IT-Kontrollkommission mit.
(2) Die IT-Kontrollkommission besteht aus
1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter
a) der IT-Stelle,
b) jedes Bezirksrichterrats und des Richterrats des Hessischen Finanzgerichts zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit,
c) des Bezirksstaatsanwaltsrats zum Schutz des Legalitätsprinzips,
2. einer vom Hauptpersonalrat der Justiz zu benennenden Person, bei der es sich um eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger handeln muss, zum Schutz der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.